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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verleihers

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma „Jobagentur Bachmann & Service- und Dienstleistung GmbH“ mit Sitz in 37308 Heilbad Heiligenstadt, Rudolf – Diesel – Straße 1, vertreten durch die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma „Jobagentur Bachmann & Service- und Dienstleistung GmbH“,
Frau Beatrix Bachmann – im folgendem: - „Verleiher“-

Die Jobagentur Bachmann & Service- und Dienstleistung GmbH stellt dem Kunden –  „Entleiher“ -  ihre Mitarbeiter – „Arbeitnehmer“, „Leiharbeitnehmer“ - auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung.

§ 1
Anwendungsbereich

I
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge der Jobagentur Bachmann & Service- und Dienstleistung GmbH („Verleiher“) mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Entleiher“).

II
Vorbehaltlich einer Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verleihers sind diese Vertragsbedingungen auch zukünftigen Verträgen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher zugrunde zu legen, ohne dass es ihrer erneuten Einbeziehung bedürften.

§ 2
Ausschließlichkeit

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entleiher richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abweichenden Geschäftsbedingungen des Entleihers wird ausdrücklich widersprochen, und der Verleiher schließt deren Anwendung aus.

Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) als Anerkenntnis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.

§ 3
Allgemeines

I
Aufgrund der einzelvertraglichen Inbezugnahme der vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) und der DGB Tarifgemeinschaft (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG), Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di), Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG Bau) und Gewerkschaft der Polizei (GdP)
abgeschlossene Tarifverträge wird gesetzeskonform vom Gleichstellungsgrundsatz (EQUAL TREATMENT) abgewichen, siehe §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Damit entfällt die Dokumentationsverpflichtung des Verleihers bezüglich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts seiner vergleichbaren Stammbeschäftigten, siehe § 12 Abs. 1 AÜG.

II
Eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem mit diesem Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildenden Arbeitgeber ausgeschieden sind.

Wenn und soweit sich abweichend von Absatz I von diesem Grundsatz aus Normen, die für den Verleiher verbindlich sind, in Gänze oder zum Teil die Verpflichtung EQUAL TREATMENT ergibt, besteht für den Entleiher die Informations- und Dokumentationspflicht hinsichtlich der relevanten Arbeitsbedingungen,
einschließlich des Arbeitsentgeltes seiner vergleichbaren Stammbeschäftigten, siehe § 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG.

III
Die Leiharbeitnehmer dürfen nur die im Rahmen des zugrunde liegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Tätigkeiten ausführen, die ihren Berufsbildern, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Sie dürfen nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge vom Entleiher zur Verfügung gestellt bekommen, verwenden und bedienen, die  zur Ausübung  der vereinbarten Tätigkeiten erforderlich und zugelassen sind.

 

§ 4
Vertragsschluss

I
Der Verleiher ist im Besitz der Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes
zur Regelung  der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung  - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Die Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist dem Verleiher am 01.10.2010 unbefristet erteilt worden von der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Sachsen – Anhalt – Thüringen.

II
Der Entleiher verpflichtet sich, die ihm vom Verleiher vorgelegten Exemplare des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gegenzuzeichnen und ein unterschriebenes Exemplar an den Verleiher zurückzusenden.

§ 5
Pflichten des Verleihers

I
Der Verleiher wählt nach Maßgabe der jeweiligen Einzelanforderung des Entleihers geeignete Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) aus, die er dem Entleiher überlässt, ohne selbst diesem gegenüber die Arbeitsleistung der Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers zu schulden.

II
Sofern keine besonderen Qualifikationsanforderungen verlangt oder vereinbart sind, schuldet der Verleiher dem Entleiher einen für die jeweilige Einzelanforderung ausgebildeten oder mit der Durchführung derartiger Arbeiten bereits betrauten Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer).

III
Mit Vertragsbeginn werden die Mitarbeiter des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) als Zeitarbeitnehmer für den Entleiher tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) und dem Verleiher ist ein Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) anwendbar.

VI
Der Verleiher hat den überlassenen Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) auf seine berufliche Eignung entsprechend den Einzelanforderungen des Entleihers geprüft. Dennoch ist der Entleiher gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) für die jeweils vorgegebene Arbeit zu überzeugen und etwaige Beanstandungen an den Verleiher zu richten.

V
Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Leiharbeitnehmer für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete Leiharbeitnehmer durch einen geeigneten ersetzt wird.

Reklamationen über die Eignung des überlassenen Mitarbeiters des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) sind am Tag ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach Entstehung des die Reklamationen begründenden Umstandes beim Verleiher geltend zu machen.

VI
Bei rechtzeitiger berechtigter Reklamation steht der Verleiher dem Entleiher für einen Austausch des Mitarbeiters des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) ein.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Entleihers gegen den Verleiher sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Verleiher ein Auswahlverschulden nachgewiesen wird. In diesem Fall steht der Verleiher dem Entleiher für etwaige Schäden bis zur Höhe der Deckung durch die Haftpflichtversicherung des Verleihers ein.

VII
Der Mitarbeiter des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) wird dem Entleiher lediglich zur Durchführung der im Auftrag vorgesehenen Arbeiten vorübergehend zur Verfügung gestellt. Er darf deshalb nur die Geräte und Maschinen benutzen, die zur Durchführung dieser Arbeiten bzw. dieser Tätigkeiten erforderlich sind.

VIII
Der Verleiher ist berechtigt, die von ihm für die konkrete Überlassung ausgewählten Mitarbeiter während der Überlassung im Rahmen der im jeweiligen Auftrag vorgesehenen Qualifikationen gegen  von ihm ausgewählte Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer)  gleicher Qualifikation auszutauschen.

 

IX
Wünscht der Entleiher eines von ihm benannten Mitarbeiters (Arbeitnehmers, Leiharbeitnehmers) des Verleihers, so ist der Verleiher berechtigt, einen anderen Mitarbeiter des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) gleicher Qualifikation zu stellen, wenn der vom Entleiher gewünschte Mitarbeiter des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) aus dem Arbeitsverhältnis zum Verleiher während der vorgesehenen Überlassungsdauer ausscheidet oder ihm zustehenden Urlaub in Anspruch nimmt.

X
Unvorhersehbare unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches des Verleihers liegenden und von diesem nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussprerrung) entbinden den Verleiher für die Dauer des Ereignisses von seinen termingebundenen Dienstleistungspflichten.
Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen oder wird die vom Verleiher zu erbringende Leistung infolge der Ereignisse unmöglich, ist sowohl der Entleiher als auch der Verleiher berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht nicht.

XI
Der Verleiher verpflichtet seine Leiharbeitnehmer auf die Einhaltung der bei dem Entleiher geltenden Arbeitsordnung sowie zur Verschwiegenheit wie gegenüber einem Arbeitgeber.

§ 6
Durchführung der Überlassung

Der Verleiher hat die ihm obliegende Überlassungspflicht erfüllt, wenn der von ihm ausgewählte Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) am Arbeitsort eingetroffen ist und nach dem Eintreffen zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht.

§ 7
Weisungsbefugnis des Entleihers

Der vom Verleiher dem Entleiher überlassene Mitarbeiter des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) steht unter der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisung des Entleihers.

§ 8
Pflichten des Entleihers

I
Der Entleiher verpflichtet sich, den ihm vom Verleiher überlassenen Mitarbeiter des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit und Eignung einzusetzen und entsprechende Geräte, Werkzeuge und Maschinen bedienen zu lassen. Er verpflichtet sich ferner, die überlassenen Leiharbeitnehmer in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der Entleiher hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften einzuhalten sind.

II
Der Entleiher verpflichtet sich, den ihm vom Verleiher überlassenen Mitarbeiter des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) vor Arbeitsaufnahme mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren und mit den für seinen Betrieb bzw. Betriebsteil, mit den für den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen.
Der Entleiher ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und hierfür gegebenenfalls erforderliche spezifische Schutzkleidung zu stellen,  auf deren ordnungsgemäßen Zustand und auf deren Verwendung zu achten, die Befähigung zu vorschriftsgemäßer Anwendung durch Belehrung und praktische Übung zu vermitteln und dies zu dokumentieren sowie vorschriftsgemäße Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe bereitzuhalten.

III
Der Entleiher hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume so zu unterhalten und einzurichten und die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die ihm vom Verleiher überlassenen Mitarbeiter des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) zu entsprechend den jeweiligen einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und entsprechend den jeweiligen Gesundheitsschutzbestimmungen beschäftigt werden können.
Soweit der dem Entleiher vom Verleiher überlassene Mitarbeiter des Verleihers (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) im Betrieb oder in Betriebsteilen oder im Rahmen von Tätigkeiten bei Dritten im Auftrage des Entleihers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der hierfür einschlägigen Unfallschutzvorschriften ausübt, hat der Entleiher vor Beginn dieser Tätigkeit eine entsprechende arbeitsmedizinische Untersuchung durchführen zu lassen.
Vornahme und Ergebnis dieser Untersuchung sind zu dokumentieren.

IV
Unfälle sind vom Entleiher umgehend und schriftlich dem Verleiher anzuzeigen  und von diesem umgehend und schriftlich der für den Verleiher zuständigen Berufsgenossenschaft – Verwaltungsberufsgenossenschaft anzuzeigen, eine Kopie der Unfallanzeige ist umgehend dem Entleiher zu übersenden.

V
Die geschuldete und mit dem Verleiher vereinbarte Vergütung wird im Falle eines gegenüber dem bei Vertragsschluss mit Verleiher vereinbarten quantitativ und / oder qualitativ niedrigeren Einsatzes entsprechend dem Ausmaß der Tatsächlichen entsprechend dem Ausmaß der tatsächlichen quantitativen Inanspruchnahme und entsprechend der für die tatsächliche qualitative Inanspruchnahme einschlägiger tariflicher Bestimmungen gesenkt.

VI
Dem Entleiher ist es nicht gestattet, den ihm vom Verleiher überlassenen Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers mit Arbeiten zu betrauen, für die diesem die Qualifikation oder die hierfür erforderliche Erfahrung  fehlt.
Der Einsatz des dem Entleiher überlassenen Mitarbeiters (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers hat im Rahmen der zwischen dem Verleiher und dem Mitarbeiter des Verleihers arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erfolgen.

VII
Die Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers sind arbeitsvertraglich verpflichtet,  auf Weisung des Entleihers im Rahmen des Arbeitszeitrechts Mehrarbeit zu leisten.
Die Leistungen über den Rahmen des Arbeitszeitrechts hinausgehender Mehrarbeit ist untersagt und stellt einschlägige Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz dar.

VIII
Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich über das Ausbleiben des Mitarbeiters (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers zu unterrichten.
Kommt der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nach, wird bis zum vom Entleiher zu führenden Gegennachweis angenommen, dass der Verleiher seinen Verpflichtungen aus Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genügt hat.

IX
Der Verleiher stellt im Falle eines Streiks im Betrieb des Entleihers keine Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers zur Verfügung.

X
Die Vergütung der Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers erfolgt ausschließlich durch den Verleiher.
Die Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers sind nicht befugt, irgendwelche Zahlungen vom Entleiher entgegenzunehmen.
Zahlungen, die der Entleiher an den Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers leistet, erfolgen weder im Auftrag des Verleihers noch im Interesse des Verleihers. Sie werden schuldrechtlich nicht anerkannt.
Der Verleiher kann keine Haftpflicht übernehmen, soweit Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers mit Geldangelegenheiten, Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld-, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.

XI
Dem Entleiher ist es untersagt, Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers während der Überlassungsdauer im Rahmen einer Nebentätigkeit zusätzlich zu beschäftigen.
Die im Rahmen einer Nebentätigkeit von Mitarbeitern (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers geleisteten Stunden von Mitarbeitern (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers gelten gegenüber dem Verleiher als Überlassungsstunden gemäß den vereinbarten Stundenverrechnungssatz.

XII
Der Entleiher wird den Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) nur innerhalb von Deutschland Projekteinsätze zuweisen. Jeder Einsatz im Ausland bedarf der ausdrücklichen Zustimmung seitens des Verleihers sowie einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

Für die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen hat der Entleiher vor Arbeitsaufnahme beizubringen.

Der Verleiher sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das Bauhauptgewerbe gemäß § 1b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der Baubetriebeverordnung hingewiesen.

Eine Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.

XIII
Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht wird der Entleiher geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die dem Leiharbeitnehmer hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

IVX
Beim Einsatz des überlassenen Leiharbeitnehmers in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang  zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche  Vereinbarung darf der Leiharbeitnehmer weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der Entleiher gegenüber dem überlassenen Leiharbeitnehmer vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können dem Verleiher nicht entgegengehalten werden.

XV
Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich –ggf. auch fernmündlich  - über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren.

§ 9
Haftung

Allein in der ordnungsgemäßen Auswahl der zu überlassenen (entsendenden) Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers für die vertraglich geschuldete Tätigkeit liegt die Hauptleistungspflicht des Verleihers.
Die überlassenen Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers sind keine Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen oder Bevollmächtigte des Verleihers.

II
Mit Rücksicht darauf, dass der Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Entleihers unter Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle des Entleihers tätig wird, haftet der Verleiher nicht für Schäden, die der ordnungsgemäß ausgewählte Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers  während seiner Tätigkeit beim Entleiher verursachen sollte und eben so wenig  haftet der Verleiher nicht für fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung, die der ordnungsgemäß ausgewählte Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers während seiner Tätigkeit beim Entleiher verursachen sollte.
Als ausdrücklich vereinbart gilt eine Freistellung des Verleihers durch den Entleiher im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch dritte Personen in Verbindung mit der Ausführung der vom Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers durchgeführten Arbeiten erfolgen sollten.

III
Die Haftung des Verleihers für Pflichtverletzungen bei der Überlassung, bei Verzug, Unmöglichkeit oder Schlechterfüllung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
In allen Fällen, in denen der Verleiher dem Entleiher auf Schadenersatz haftet, ist die Haftung des Verleihers, soweit zulässig auf EURO 120 Tausend auf jedes Schadensereignis beschränkt.

§ 10
Haftung des Entleihers

Der Entleiher haftet dem Verleiher für Schäden, die dadurch entstehen, dass dieser seinen Pflichten aus „Durchführung der Überlassung“ nicht genügt hat. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen und Ausfälle, die der Verleiher für Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers erbringen muss, die aufgrund eines durch Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen herbeigeführten Arbeitsunfalles entstehen.

§ 11
Kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers und dem Entleiher

Trotz des im § 6 -  Durchführung der Überlassung -  beschriebenen Umstandes besteht zwischen dem Mitarbeiter  (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers und dem Entleiher, dem Betrieb oder Betriebsteilen  des Entleihers kein Arbeitverhältnis, d. h. dass das aus dem Arbeitsrecht sich ergebene Direktionsrecht des Arbeitgebers ausschließlich beim Verleiher liegt.
Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie  etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit dem Verleiher zu vereinbaren, wobei der Verleiher auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und auf Wünsche des Entleihers  Rücksicht nimmt, soweit ihm dies möglich ist.
Der Verleiher ist berechtigt, aus organisatorischen, betrieblichen oder gesetzlichen Gründen überlassene Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers abzuberufen und die Erledigung der Arbeiten anderen, gleich geeigneten Mitarbeitern zu übertragen.

§ 12
Schweigegebot

Alle Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers sind vertraglich zu strengen Stillschweigen über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers auch nach Beendigung der Überlassung und auch nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses verpflichtet.

§ 13
Rücktritt des Verleihers

Sofern außergewöhnliche Umstände eintreten, kann der Verleiher die Bereitstellung von Mitarbeitern (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten.
Eine Schadensersatzleistung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 14
Abrechnungsmodus

I
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach vereinbarten Stundenverrechnungssätzen aufgrund der vom Entleiher unterzeichneten Tätigkeitsnachweisen, welche die Leiharbeitnehmer einem Bevollmächtigten des Entleihers wöchentlich, bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen.

II
Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze (Preise) gelten, falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ohne Zuschläge für Nachtarbeit, Feiertagsarbeit,  Sonntagsarbeit, Mehrarbeit, Überstunden.

III
Der Entleiher ist verpflichtet, einmal wöchentlich den ihm vom Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers vorgelegten Tätigkeitsnachweis zu prüfen und nach Prüfung gegenzuzeichnen.
Kommt der Entleiher seiner Prüfungs- und Zeichnungspflicht auch nach Aufforderung durch den Verleiher nicht nach,  so sollen vorbehaltlich des vom Entleiher des zu führenden Nachweises der Unrichtigkeit der ihm vom Mitarbeiter vorgelegten Tätigkeitsnachweise (Arbeitsnachweise) die dem Entleiher vom Mitarbeiter des Verleihers vorgelegten Tätigkeitsnachweise (Arbeitsnachweise) vom Verleiher als anerkannt gelten. Pausenzeiten sind gesondert auszuweisen.

IV
Vom vereinbarten Stundenverrechnungssatz ist nicht erfasst die zur Verfügungsstellung von Werkzeugen und sonstigen Arbeitsmitteln durch den Verleiher.
Verleiher und Entleiher werden insofern eine selbständige Vergütungsregelung treffen.

§ 15
Abrechnung, Preisanpassung

I
Der Verleiher erstellt wöchentlich Rechnungen an den Entleiher. Da es sich um Lohnkosten handelt, sind diese  nach innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung.

II
Die vom Verleiher in Rechnung gestellten Beträge sind ab Fälligkeit auf das Jahr mit 5 Prozent über den jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

III
Vorbehaltlich einer früheren Mahnung kommt der Entleiher spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigeren Zahlungsaufforderung in Verzug.

IV
Befindet sich der Entleiher im Zahlungsverzug, ist der Verleiher berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.

V
Der Verleiher ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen.
Eine etwaige Annahme geschieht erfüllungshalber.
In diesem Falle trägt der Entleiher die Bankspesen und die Wechselsteuer.
Ungeachtet der Wechsel- bzw. scheckrechtlichen Folgen haftet der Verleiher nicht für eine nicht rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Regressnahme bei Nichteinlösung.

VI
Die vereinbarte Vergütung nach § 6 des Arbeitnehmerüberlassungsvertages entspricht dem Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses.

Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen berechtigen den Verleiher, eine angemessene Anpassung der Verrechnungssätze herbeizuführen.

Der Verleiher behält sich die Erhöhung beziehungsweise Anpassung des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes vor, wenn
(1)
nach Vertragsabschluss tariflich oder gesetzlich bedingte Lohnerhöhungen eintreten,
(2)
vom Verleiher nicht zu vertretende Umstände eintreten, die eine Kostensteigerung verursachen,

Geben tarifliche Regelungen und / oder getroffene Vereinbarungen mit Betriebsräten vor, dass der Verleiher den Mitarbeitern (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) zusätzliche Entgeltbestandteile gewähren muss, werden diese bei Fälligkeit der Anspruchserfüllung gegenüber dem Mitarbeiter prozentual in gleicher Höhe auf den Stundenverrechnungssatz umgelegt, wie dadurch der Gesamtstundenlohn (brutto) angestiegen ist.

(3)
Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers gegen andere Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden.

VII
Auf Verlangen des Verleihers aufgrund der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hat der Entleiher Auskunft über die Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vergleichbarer Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu erteilen.

VIII
Die Preisanpassung tritt zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Ankündigung der Preiserhöhung in Kraft.

§ 16
Arbeitszeit und Zuschläge

I
Auf die Überlassung von Mitarbeitern (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers kommt in allen Teilen und unter Ausschluss des jeweiligen Tarifvertrages / der jeweiligen Tarifverträge für das Stammpersonal des Entleihers ein eigener Tarifvertrag i. S. §§ 3 Abs. 1, 9 Nr. 2  Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Anwendung.

II
Die Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers haben eine tariflich geregelte wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden.

Bezüglich der Arbeitszeit und Pauseneinteilung halten sich die Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers an die beim Entleiher geltenden Regelungen.

III
Die vereinbarten Stundensätze gelten ohne Zuschläge für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Mehrarbeits- und ohne Zuschläge auch für Überstunden.

IV
Zuschläge für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Mehrarbeits- und Zuschläge für Überstunden werden auf der Grundlage der durch Tarifbindung des Verleihers tariflich vorgegebenen Vorgaben individuell im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart. Es wird von mehreren Zuschlägen jeweils nur der Höchste berechnet.

§ 17
Sozialeinrichtungen

Der Entleiher verpflichtet sich, dem Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers Zugang zu allen sozialen Gemeinschaftseinrichtungen in seinem Betrieb oder in Betriebsteilen seines Betriebes zu gewähren.

§ 18
Vertragsklausel – Aufrechnung

Der Entleiher kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Verleihers nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

§ 19
Zurückhaltung

Der Verleiher ist berechtigt, seine Leistungen zurück zu behalten, wenn der Entleiher seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstigen Geschäftsbeziehungen ganz oder teilweise nicht erfüllt und der Verleiher ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§ 20
Dauer der Überlassung

I
Die Überlassungsdauer für Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) beträgt mindestens einen Tag
(7 Stunden).

II
Wenn keine Überlassungszeit vereinbart ist, überlässt der Verleiher seinen Mitarbeiter / seine Mitarbeiter dem Entleiher im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses auf unbestimmte Zeit mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von 2 Arbeitstagen, innerhalb der ersten 5 Arbeitstage und nach diesem Zeitraum mit einer Kündigungsfrist von 7 Kalendertagen..

Auch der zeitlich befristete Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann vor dem Befristungsende gemäß  19 dieses Vertrages beiderseits ordentlich gekündigt werden.


§ 21
Kündigung

I
Der Vertrag kann innerhalb der ersten 5 Arbeitstage mit einer Frist von 2 Werktagen und nach diesem Zeitraum mit einer Frist von 7 Kalendertagen gekündigt werden.

II
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
(1)
der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung mit diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug gekommen ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen,
(2)
der Entleiher  die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Entleihers erheblich gefährdet zu scheint, z.B. Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Entleihers, durch einen Antrag auf Konkurs- oder  Vergleichsverfahrens, durch Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste oder ähnliches gefährdet sind oder der Entleiher seine Verpflichtungen zur Einhaltung von  Unfallverhütungs- oder Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.
 
III
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 22
Abwerbeverbot

Der Entleiher verpflichtet sich, den Mitarbeiter / die Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers während der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses  mit dem Verleiher weder abzuwerben noch einen etwaigen  Arbeitsvertragsbruch des Mitarbeiters / der Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) des Verleihers in sittenwidriger Weise für sich auszunutzen.

§ 23
Personalvermittlung / Vermittlungshonorar auch nach vorheriger Überlassung

I
Kommt bereits vor abgesprochenem Überlassungsbeginn zwischen dem vom Verleiher vorgestellten Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) oder Kandidaten, der den Status eines Bewerbers hat, und dem Entleiher oder einem mit diesem rechtlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zustande, wird vermutet, dass dies initiativ durch die Aktivitäten des Verleihers geschah. Der Verleiher hat daher gegenüber dem Entleiher einen Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars, das dem 150-fachen des vereinbarten bzw. angebotenen Stundenverrechnungssatzes zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer beträgt.

Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) aus der laufenden Arbeitnehmerüberlassung heraus oder binnen 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung des Mitarbeiters (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) an den Entleiher begründet wird. In diesem Fall beträgt das Vermittlungshonorar das 150-fache des vereinbarten bzw. angebotenen Nettostundenverrechnungssatzes zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

Für jeden vollen Einsatzmonat des Mitarbeiters (Arbeitnehmer, Zeitarbeitnehmer) auf Grundlage der Überlassung reduziert sich das Vermittlungshonorar um jeweils ein Sechstel des rechnerischen Produkts aus Abs. 2.

Nach Ablauf von 6 Kalendermonaten der Überlassung reduziert sich damit das Vermittlungshonorar auf null.

Arbeitsausfälle durch Urlaub, Krankheit, Feiertage, arbeitsfreie Wochenenden, Freischichten sowie Freistellungen gemäß § 616, 629 BGB und § 45 SGB IV werden in die Überlassungsdauer mit eingerechnet, es sei denn der durchgehende Unterbrechnungszeitraum übersteigt im Einzelfall 3 Wochen.

II
Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Entleiher und dem übernommenen Mitarbeiter (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer) bzw. dem vermittelten Kandidaten fällig, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeit.

§ 24
Nebenabrede, Ergänzungen und Änderungen

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verleiher.

 

§ 25
Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Verträgen zwischen Verleiher und Entleiher, auch auf Wechsel, Schecks oder Urkunden ist für Klagen gegen den Entleiher der Sitz der Firma des Entleihers, für Klagen des Entleihers gegen den Verleiher der Sitz der Firma des Verleihers. Für alle Ansprüche und Rechte aus und im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassungsverträgen zwischen Verleiher und Entleiher gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, sollen dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.
Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen soll dann eine Neue, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Bestimmung treten.
Die übrigen AGB - Teile werden dadurch nicht berührt.

Stand: 01. Januar 2011

Mit dieser Fassung verlieren alle vorhergehenden Fassungen ihre Gültigkeit.